Notizen zu Währungsgewinnen

 

Ab 1.1.2005 müssen auch Fremdwährungen in FIFO-Reihenfolge verbraucht werden. Wird ein Dollar gegen Euro getauscht, muss ermittelt werden, ob der Dollar weniger oder mehr als ein Jahr gehalten wurde, bei weniger als einem Jahr (Spekulationsfrist) muss der Währungsgewinn versteuert werden.

Das führt zu der Notwendigkeit, für jeden Dollar den Zeitpunkt, den Anschaffungskurs und die Ursache der Anschaffung zu speichern.

Quellen
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BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98) BStBl. 2000 II S. 614 stellt fest:
"Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch Valuten in fremder Währung (...)
Fremdwährungsbeträge werden angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von DM erworben werden. Sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in DM rückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. (...)
Der sich durch Währungsschwankungen ergebende Kursgewinn wird mithin nicht schon durch den Transfer eines Fremdwährungsguthabens von einem Konto auf ein anderes oder durch Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung und Rückfluss der Darlehensvaluta in Fremdwährung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG realisiert. Die Verlagerung des Fremdwährungsguthabens führt als solche zu keinem Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen (...)"

Originaltext bei simons-moll.de
Quellen
2

§23 EStG definiert, was ein privates Veräußerungsgeschäft ist.
Originaltext bei juraforum.de oder bmj.bund.de oder de.wikipedia.org

Das Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 ergänzte den § 23 EStG Abs.1 Satz 1 Nr. 2 um die Sätze 3 und 4 (BGBl. I S. 3311, PDF-Quelle hier). Die beiden Sätze lauten:
"Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge "

Quellen
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Am 25.10.2004 verfasste das BMF ein Schreiben mit dem Titel
"Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG"
In Punkt 13 stehen Informationen zu Fremdwährungen:
"Werden Euro oder DM in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ angeschafft. Der Rücktausch dieses Fremdwährungsguthabens in Euro oder DM sowie der Umtausch dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind. 13.2 Anschaffung und Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter gegen Fremdwährung Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter verwendet (z.B. Kauf von Aktien), ist dies eine Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung“ und eine Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts. Die Anschaffung dieses anderen Wirtschaftsguts innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder –verlusts ist der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts imZeitpunkt des Erwerbs in Euro oder DM als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt der Umtauschbetrag in Euro oder DM, der zur Anschaffung des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde. "
Vollständige Quelle bei bundesfinanzministerium.de oder vrtonline.de
Quellen
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Am 27.11.2001 verfasste das BMF ein Schreiben mit dem Titel
"Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Termingeschäften im Bereich der privaten Vermögensverwaltung"
Darin werden zwei Arten von Devisentermingeschäften unterschieden, nämlich auf "Differenzausgleich" gerichtete Geschäfte und
Vollständige Quelle bei gagel.de oder mkvdp.de
Quellen
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Am 21.11.2005 verfasste der ZKA einen Leitfaden zur "Anwendung der FiFo-Methode" und stellt fest:
(Punkt 2a) Für den Anfangsbestand in 2005 muss der Kontostand am 1.1.04 zugrunde gelegt werden und dann "sämtliche Bestandserhöhungen des Jahres 2004 (aus Anschaffungen oder sonstigen Zugängen) sowie Bestandsminderungen bereits nach der Verbrauchsfolge Fifo zu berücksichtigen sind".
(Punkt 2d) "Das BMF hat die kontenbezogene Betrachtung akzeptiert, so dass die Verbrauchsreihen-folge Fifo pro Fremdwährungskonto des Kunden anzuwenden ist. (...)
Hieraus folgt, dass beim internen Übertrag auf ein anderes Fremdwährungskonto (gleiche Währung) desselben Kunden bei demselben Institut die Anschaffungsdaten (Anschaffungskosten und -zeitpunkt) zwar auf der Ausgangsseite ausgewiesen, aber auf der Eingangsseite nicht übernommen werden. Dies entspricht der Vorgehensweise beim internen Depotübertrag (vgl. 1b). Da bei einem solchen Übertrag weder eine Veräußerung noch eine Anschaffung von Fremdwährung vorliegt, erfolgt der Hinweis „Ausbuchung“ bzw. „Einbuchung“.
Vollständige Quelle bei bankhaus-lampe.de

Das widerspricht nach meiner Meinung dem BFH-Urteil vom 2.5.00 und dem BMF-Schreiben vom 25.10.04, weil doch darin verlangt wird, dass Kontenunabhängig (sogar Bankenunabhängig) der Fremdwäghrungsbestand transferiert werden kann, ohne Bestände aufzulösen, d.h. die Einstandsdaten müssen erhalten bleiben !

 

BMF-Schreiben vom 31.8.2004
"Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG"

bei bundesfinanzministerium.de

BMF-Dokument "Jahresbescheinigung - Muster" bei bundesfinanzministerium.de

BMF-Dokument "Hinweise zum amtlichen Muster" bei bundesfinanzministerium.de

   
   

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